Haben auch gleichgeschlechtliche Paare Anspruch aufdie gesetzliche Witwen/Witwerrente?

Im Falle, dass der Partner verstirbt, hat der hinterbliebene Partner grundsätzlich Anspruch auf die gesetzliche Witwen- oder Witwerrente. Früher galt dies nur für Ehepartner nach dem Wortlaut, also Mann und Frau. Heutzutage ist es ganz egal, ob homo- oder heterosexuelle Ehepaare oder Paare, die in eingetragenen Lebenspartnerschaften leben. Jeder hat Anspruch auf die Leistungen der gesetzlichen Witwen- oder Witwerrente , welche der Staat ins Leben gerufen hat, um Angehörige in einer solch schweren Zeit zu unterstützen und zumindest die wirtschaftliche Existenz zu sichern.
Finanzen und Versicherungen für gleichgeschlechtliche Paare

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Grundsätzlich wird zwischen der Großen  Witwen-/Witwerrente und der Kleinen  Witwen-/Witwerrente unterschieden. Wenn die Ehe vor 2002 geschlossen oder der verstorbene Partner vor 1962 geboren wurde, gilt das alte Recht. Bei allen anderen Ehen
gilt das neue Recht – so auch bei allen Ehen gleichgeschlechtlicher Paare oder eingetragenen  Lebenspartnerschaften. Gegenüber den vorherigen Regelungen enthalten diese jedoch einige Einschränkungen. So wird die Große  Witwen-/Witwerrente zum Beispiel bei Eheschließungen nach 2002 nur dann gezahlt, wenn die Ehe bereits  mindestens ein Jahr bestanden hat. Ausnahmen gibt es nur bei einem frühen Unfalltod eines Ehepartners. Statt 60 Prozent nach altem Recht beträgt die Rentenhöhe nach neuem Recht nur noch 55 Prozent. Wenn der Ehepartner nach seinem 65. Geburtstag verstorben ist, wird diese jedoch voll ausgezahlt. Bei einem früheren Tod wird der Rentenbetrag reduziert – und zwar immer mit einem Abschlag von 0,3 Prozent im Monat. Dies kann auf maximal 10,8 Prozent steigen.

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Dank der „Ehe für alle“ ist es für gleichgeschlechtliche Ehepaare auch einfacher geworden, sich im Todesfall gegenseitig abzusichern und im Ernstfall auch tatsächlich die Leistungen aus einer Hinterbliebenen Absicherung ausgezahlt zu bekommen Denn das war lange Zeit nicht der Fall. Da gleichgeschlechtliche Paare vor dem 01. Oktober 2017 „nur“ eine sogenannte eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen konnten, hatten sie im Todesfall ihres Lebenspartners keinen Anspruch auf ihre Hinterbliebenen Absicherung und auch nicht auf die gesetzliche Witwen- bzw. Witwerrente. Diese standen nach dem Wortlaut solcher Versorgungsregeln nur Eheleuten zu. Eingetragene Lebenspartner zählten lange Zeit nicht dazu und wurden deshalb von der Hinterbliebenenrente ausgeschlossen.

 

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Sichern Sie das ab, was Ihnen wichtig ist!

Wenn Sie zusammen eine Wohnung oder ein Haus kaufen wollen oder schon gekauft haben, sollten Sie sich dringend über das Thema Erben schenken bzw. Erbschaftssteuer informieren. Denn gerade für unverheiratete Paare kann dies schnell zur Kostenfalle werden beziehungsweise der Grund sein, warum man im Todesfall des Partners nicht nur diesen verliert, sondern auch das Haus oder die Wohnung auf einmal nicht mehr halten kann.

Was geschieht mit unseren Kindern, wenn uns etwas passiert?

Sie wollen mit Ihrem Partner/Ihrer Partnerin ein Kind adoptieren oder haben schon Kinder aus einer früheren Beziehung? Dann kennen Sie wohl all diese Fragen, die liebenden Eltern durch den Kopf gehen: Was ist, wenn uns etwas passiert? Wie sorgen wir dafür, dass es unseren Kindern auch dann noch gut geht und Sie finanziell abgesichert sind? Wenn auch Sie für den Ernstfall vorsorgen wollen, sollten Sie eine Notfallplanung vorbereitet haben, welche im Ernstfall dafür sorgt, dass Ihre Liebsten abgesichert sind.

 

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