Haben auch gleichgeschlechtliche Paare Anspruch aufdie gesetzliche Witwen/Witwerrente?
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Dank der „Ehe für alle“ ist es für gleichgeschlechtliche Ehepaare auch einfacher geworden, sich im Todesfall gegenseitig abzusichern und im Ernstfall auch tatsächlich die Leistungen aus einer Hinterbliebenen Absicherung ausgezahlt zu bekommen Denn das war lange Zeit nicht der Fall. Da gleichgeschlechtliche Paare vor dem 01. Oktober 2017 „nur“ eine sogenannte eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen konnten, hatten sie im Todesfall ihres Lebenspartners keinen Anspruch auf ihre Hinterbliebenen Absicherung und auch nicht auf die gesetzliche Witwen- bzw. Witwerrente. Diese standen nach dem Wortlaut solcher Versorgungsregeln nur Eheleuten zu. Eingetragene Lebenspartner zählten lange Zeit nicht dazu und wurden deshalb von der Hinterbliebenenrente ausgeschlossen.
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Sichern Sie das ab, was Ihnen wichtig ist!
Wenn Sie zusammen eine Wohnung oder ein Haus kaufen wollen oder schon gekauft haben, sollten Sie sich dringend über das Thema Erben schenken bzw. Erbschaftssteuer informieren. Denn gerade für unverheiratete Paare kann dies schnell zur Kostenfalle werden beziehungsweise der Grund sein, warum man im Todesfall des Partners nicht nur diesen verliert, sondern auch das Haus oder die Wohnung auf einmal nicht mehr halten kann.
Was geschieht mit unseren Kindern, wenn uns etwas passiert?
Sie wollen mit Ihrem Partner/Ihrer Partnerin ein Kind adoptieren oder haben schon Kinder aus einer früheren Beziehung? Dann kennen Sie wohl all diese Fragen, die liebenden Eltern durch den Kopf gehen: Was ist, wenn uns etwas passiert? Wie sorgen wir dafür, dass es unseren Kindern auch dann noch gut geht und Sie finanziell abgesichert sind? Wenn auch Sie für den Ernstfall vorsorgen wollen, sollten Sie eine Notfallplanung vorbereitet haben, welche im Ernstfall dafür sorgt, dass Ihre Liebsten abgesichert sind.
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