Im Falle, dass der Partner verstirbt, hat der hinterbliebene Partner grundsätzlich Anspruch auf die gesetzliche Witwen- oder Witwerrente. Früher galt dies nur für Ehepartner nach dem Wortlaut, also Mann und Frau. Heutzutage ist es ganz egal, ob homo- oder heterosexuelle Ehepaare oder Paare, die in eingetragenen Lebenspartnerschaften leben. Jeder hat Anspruch auf die Leistungen der gesetzlichen Witwen- oder Witwerrente, welche der Staat ins Leben gerufen hat, um Angehörige in einer solch schweren Zeit zu unterstützen und zumindest die wirtschaftliche Existenz zu sichern.

Überblick Witwen/Witwerrente

Info: Bei der Witwen- oder Witwerrente handelt es sich um eine gesetzliche Versicherung. Ähnlich wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung lohnt es sich, auch privat für sich und seine Liebsten vorzusorgen. Gerne zeigen wir Ihnen in einer unverbindlichen und kostenlosen Onlineberatung die verschiedenen Möglichkeiten auf und beraten Sie individuell, welche am besten zu Ihnen und Ihrer Lebenssituation passt.

Grundsätzlich wird zwischen der Großen Witwen-/Witwerrente und der Kleinen Witwen-/Witwerrente unterschieden. Wenn die Ehe vor 2002 geschlossen oder der verstorbene Partner vor 1962 geboren wurde, gilt das alte Recht. Bei allen anderen Ehen gilt das neue Recht – so auch bei allen Ehen gleichgeschlechtlicher Paare oder eingetragenen Lebenspartnerschaften.

Gegenüber den vorherigen Regelungen enthalten diese jedoch einige Einschränkungen. So wird die Große Witwen-/Witwerrente zum Beispiel bei Eheschließungen nach 2002 nur dann gezahlt, wenn die Ehe bereits mindestens ein Jahr bestanden hat. Ausnahmen gibt es nur bei einem frühen Unfalltod eines Ehepartners. Statt 60 Prozent nach altem Recht beträgt die Rentenhöhe nach neuem Recht nur noch 55 Prozent. Wenn der Ehepartner nach seinem 65. Geburtstag verstorben ist, wird diese jedoch voll ausgezahlt. Bei einem früheren Tod wird der Rentenbetrag reduziert – und zwar immer mit einem Abschlag von 0,3 Prozent im Monat. Dies kann auf maximal 10,8 Prozent steigen.

Kriterien für die Große Witwen-/Witwerrente

Um die Große Witwen-/Witwerrente beziehen zu können, muss ein Antrag zur Auszahlung gestellt werden und einige Kriterien erfüllt sein. So muss der verstorbene Ehepartner bereits eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen oder der verstorbene Ehepartner mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Auch beim Hinterbliebenen Partner muss mindestens einer dieser folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Er muss die notwendige Altersgrenze von derzeit 45 Jahren erreicht haben, vermindert erwerbsfähig sein, für ein minderjähriges oder ein behindertes Kind sorgen. Um die Leistungen der Großen Witwen-/Witwerrente  zu erhalten, darf der Hinterbliebene zudem nicht wieder heiraten.

Kriterien für die Kleine Witwen-/Witwerrente

Wer die Kriterien für die Große Witwen-/Witwerrente nicht erfüllt, hat noch Chancen bei der kleinen Variante: Hier darf nur die Altersgrenze, die für die Große Witwen-/Witwerrente gilt, noch nicht überschritten sein und der Hinterbliebene Ehepartner darf nicht erwerbsgemindert sein. Ausgezahlt werden dabei 25 Prozent der Rente, die der verstorbene Ehepartner bekommen hätte. Auch hier wird bei Tod vor dem 63. Geburtstag die Rente um 0,3 Prozent pro Monat reduziert. Nach neuem Recht wird die kleine Witwen-/Witwerrente nur für 24 Monate ausgezahlt. Danach sollte man finanziell wieder selbst für sich und seine Kinder sorgen können.

Zuschlag für Kinder unter 3 Jahren

Bei beiden Formen wird auch für die Erziehung von Kindern unter 3 Jahren ein Zuschlag gezahlt: Bei der Großen Witwen-/Witwerrente sind es für das erste Kind etwas mehr als 60 Euro und für das zweite Kind 30 Euro. Bei der Kleinen Witwen-/Witwerrente sind es etwas weniger als 30 Euro beim ersten Kind und circa 15 Euro für das zweite Kind.

Bei beiden Varianten muss das Netto-Einkommen preisgegeben werden. Die Rentenversicherung gesteht dabei dem Partner sowie seinen Kindern auch gewisse steuerliche Freibeträge ein. Auch hier hat sich die Situation gleichgeschlechtlicher Paare verbessert: Mittlerweile gelten hier nämlich die gleichen steuerlichen Freibeträge für die Hinterbliebenen Ehepartner wie bei heterosexuellen Paaren. Auch dies war lange nicht der Fall.

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