Hinterbliebenen Absicherung für gleichgeschlechtliche Paare

Hinterbliebenen Absicherung für gleichgeschlechtliche Paare

Die Hinterbliebenen Absicherung für gleichgeschlechtliche Paare war viele Jahre eine spezielle Sache, bei der es öfters zu Diskriminierungen kam: Da gleichgeschlechtliche Paare vor dem 01. Oktober 2017 „nur“ eine sogenannte eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen konnten, hatten sie im Todesfall ihres Lebenspartners keinen Anspruch auf die Leistungen aus der  Hinterbliebenen Absicherung. Diese standen nach dem Wortlaut solcher Versorgungsregeln nur Eheleuten zu, also Mann und Frau. Eingetragene Lebenspartner zählten lange Zeit nicht dazu: Leistungen aus der Hinterbliebenen Absicherung wurden im Todesfall nicht an den gleichgeschlechtlichen, hinterbliebenen Partner ausgezahlt.

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Dagegen klagte im Jahr 2009 ein Mann, der mit seinem verstorbenen Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebte, vor dem Verwaltungsgericht München. Er hatte nach dem Tod seines Partners keine Leistungen der Hinterbliebenen Absicherung erhalten.
 
Der Grund: Er war kein Ehe-Partner nach dem Wortlaut. Was aber im Jahr 2009 auch noch gar nicht möglich war. Schließlich kam die „Ehe für alle“ erst 8 Jahre später. Und er hatte Erfolg: Denn auf der beschlossenen Vorlage des Verwaltungsgerichts München entschied am Ende der Europäische Gerichtshof, dass der Ausschluss  Gleichgeschlechtlicher Partner von derartigen Leistungen eine Diskriminierung darstellt.
 
Spätestens seit der „Ehe für alle“ ist mit dieser Ungleichbehandlung endgültig Schluss – bei der Hinterbliebenen Absicherung aber auch bei allen anderen Versicherungen wie Hausrat, Haftpflicht oder ähnlichem: Gleichgeschlechtliche Paare, die verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, haben heutzutage bei allen Versicherungen und auch bei der Hinterbliebenen Absicherung die gleichen Rechte und
Pflichten wie heterosexuelle Ehepaare. Also auch im Todesfall des Partners, werden die Leistungen der Hinterbliebenen Absicherung an den hinterbliebenen Partner ausgezahlt. 
 

Info: Zwar gibt es auch vom Staat eine gesetzliche Hinterbliebenenrente, die sogenannte Witwen-/Witwerrente, doch ähnlich wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung sollte man sich nicht alleine darauf verlassen, sondern auch privat für den Ernstfall vorsorgen.

Risikolebensversicherung für gleichgeschlechtliche

Neben der gesetzlichen Hinterbliebenenrente wird die Risikolebensversicherung gerne als weiterer Pfeiler bei der Absicherung für Hinterbliebene genutzt. Im Ernstfall steht die Versicherungssumme ab dem ersten Tag zur Verfügung. So muss sich die Familie in dieser Ausnahmesituation zumindest um die wirtschaftliche Existenz erst einmal keine Sorgen machen.
 
Hinterbliebene, die vom Versicherten finanziell abhängig sind, erhalten bei seinem Tod die vertragliche Versicherungsleistung. Dies gilt für homo- und heterosexuelle Ehepaare genauso wie für Paare, die in einer eingetragenen  Lebenspartnerschaft leben.
Der Tod des Partners ist eine emotionale  Ausnahmesituation und zutiefst erschütternd. Noch dazu kommt, dass dieser in der Regel auch finanziell tiefgreifende Veränderungen mit
sich bringt. Durch solche Hinterbliebenen Absicherungen müssen Angehörige zumindest nicht noch um ihre wirtschaftliche Existenz bangen und können sich die Zeit nehmen, die sie brauchen. 
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