Risikolebensversicherung für gleichgeschlechtliche Paare

Risikolebensversicherung für gleichgeschlechtliche Paare

Sowohl bei der Rentenversicherung  als auch bei der gesetzlichen Witwen-/Witwerrente unterstützt der Staat mit finanziellen Mitteln. Jedoch fallen diese gesetzlichen Leistungen meist sehr spärlich aus. Besonders Hinterbliebene, die gerade ihren Partner verloren haben, geraten durch diese emotionale Ausnahmesituation schnell in finanzielle Schwierigkeiten. Schließlich müssen trotz allem die laufenden Kosten wie beispielsweise Miete, Lebensmittel und vieles mehr bezahlt werden.

 

Um den eigenen Partner in einer solchen Situation versorgt zu wissen, empfiehlt es sich, mit einer Hinterbliebenen Absicherung privat für diesen Fall vorzusorgen. Als perfekte Ergänzung zur gesetzlichen Witwen-/Witwerrente, eignet sich besonders der Abschluss einer Risikolebensversicherung: Hinterbliebene, die vom Versicherten finanziell abhängig sind, erhalten bei seinem Tod die vertragliche Versicherungsleistung. Im Ernstfall steht die Versicherungssumme auch schon ab dem ersten Tag zur Verfügung. Dies gilt für homo- und heterosexuelle Ehepaare genauso wie für Paare, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. 

Risikolebensversicherung für gleichgeschlechtliche Paare

Nachteile bei der Risikoprüfung für gleichgeschlechtliche Paare

Vor der „Ehe für alle“ war der Abschluss einer Risikolebensversicherung sowie die Auszahlung der Leistungen im Todesfall des Partners für gleichgeschlechtliche Paare eine große Herausforderung: Denn viele Versicherungen zahlten dem Wortlaut nach die Leistungen nur an Ehe-Leute, also Mann und Frau aus. Damit ist spätestens seit der „Ehe für alle“ Schluss.

Info: Auch bei der Nachversicherungsgarantie ist seit der „Ehe für alle“ Schluss mit Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare. Denn von ihr profitierten lange nur heterosexuelle Ehepaare, die nach der Hochzeit, dem Bau oder Kauf einer Immobilie oder der Geburt beziehungsweise Adoption eines Kindes den Versicherungsschutz erhöhen konnten – und das völlig unkompliziert. Für homosexuelle Paare galt dies nicht.

Auch der Abschluss einer Risikolebensversicherung gestaltete sich für gleichgeschlechtliche Paare lange viel schwieriger als für heterosexuelle Paare: Denn von einigen Versicherungen wurden gleichgeschlechtliche Paare bei der Risikoprüfung, die für den Abschluss einer Risikolebensversicherung sowie für die Kostenberechnung die Grundlage bildet, benachteiligt. Lange Jahre mussten Schwule und Lesben erweiterte Risikoprüfungen auf sich nehmen und damit rechnen, dass ihre Anträge abgelehnt wurden oder beim Abschluss einer Police sogar ein Risikozuschlag erhoben wird.

 

Seit der „Ehe für alle“ wird die Risikobeurteilung nun nach einheitlichen Kriterien abgearbeitet – sowohl bei gleichgeschlechtlichen als auch heterosexuellen Paaren. Dazu gehören beispielsweise die allgemeinen Gesundheitsfragen oder auch die Abfrage nach ambulanten Behandlungen der letzten fünf Jahre oder stationäre Krankenhausaufenthalte der letzten 10 Jahre. Auch chronische körperliche und psychische Erkrankungen sind ein Teil der Risikobeurteilung. Antragsteller sind übrigens dazu verpflichtet wahrheitsgemäße Angaben über diese Punkte zu machen.

Sorgen Sie für Ihre Liebsten vor!

Es gibt so viele verschiedene Arten der Lebensversicherung, warum sollte man die Risikolebensversicherung wählen? Ganz einfach: Im Gegensatz zu anderen Lebensversicherungen spart man bei der Lebensversicherung kein Kapital für beispielsweise die Rente an, sondern sorgt dafür, dass seine Liebsten nach dem eigenen Tod abgesichert sind und sich zumindest keine Sorgen um laufende Ausgaben machen zu müssen.

Sie fragen sich, worauf Sie beim Abschluss einer Risikolebensversicherung achten müssen und welche Versicherungssumme ratsam ist? Nutzen Sie unsere unverbindliche und kostenlose Onlineberatung, in der wir Ihre Fragen gerne beantworten.

Wenn es um eine Risikolebensversicherung geht, ist eines besonders wichtig: das Bezugsrecht. Denn im Gegensatz zu vielen anderen Versicherungen, bei denen derjenige, der die Police abschließt, auch die Leistungen bezieht, ist dies bei einer Risikolebensversicherung anders: Hier regelt das Bezugsrecht, wer im Fall des eigenen Todes, die Versicherungssumme erhält. Das können Eltern, der Ehepartner, Kinder oder auch nichts verwandte Personen sein.

Das Bezugsrecht sollte man jedoch immer im Hinterkopf haben, denn einmal abgeschlossen gilt immer derjenige als Begünstigter, der in der Police genannt ist. Sollte es jedoch dazu kommen, dass man sich mit demjenigen zu Lebzeiten zerstreitet oder sich vom Ehepartner scheiden lässt und man erneut heiratet, muss das Bezugsrecht in der Police angepasst werden. Sonst kann es passieren, dass im Todesfall des Versicherten der Ex-Partner die Versicherungssumme ausgezahlt bekommt und nicht der neue Ehe-Partner.

Widerrufliches Bezugsrecht erspart viel Ärger

Beim Abschluss seiner Risikolebensversicherung sollte man also auf jeden Fall darauf achten, dass ein widerrufliches Bezugsrecht beinhaltet ist. Denn neben diesem gibt es noch das unwiderrufliche Bezugsrecht. Bei Letzterem darf das Bezugsrecht in der Police nur geändert werden, wenn der bisher Begünstigte beispielsweise der Ex-Ehepartner explizit zustimmt. Dies könnte natürlich zu einigem Ärger führen. Deswegen sollten Sie darauf achten, dass das Bezugsrecht in Ihrer Risikolebensversicherung widerruflich ist – das ist bei der privaten Absicherung aber auch meist der Fall.

Doch was ist, wenn der Bezugsberechtigte vor einem stirbt? Dann können Sie als Versicherter einen neuen Bezugsberechtigten wählen – aber eben nur, wenn wie oben erwähnt, ein widerrufliches Bezugsrecht im Vertrag festgehalten ist.

Wichtig: Informieren Sie sich über den Steuerfreibetrag

Doch kann es bei der Auszahlung der Versicherungssumme ein Problem mit dem Steuerfreibetrag geben? Bei verheirateten Paaren oder Paaren, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, ist es eher unwahrscheinlich, dass diese auf die ausgezahlte Risikolebensversicherung Erbschaftssteuer zahlen müssen. Liegt der Freibetrag hier doch bei 500.000 Euro. Wenn Sie jedoch nicht verheiratet sind und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, sieht das anders aus. Denn dann gilt ein Freibetrag von nur 20.000 Euro. Auf alle Beträge, die Sie bekommen und die darüber liegen, was bei einer Risikolebensversicherung schnell einmal der Fall sein kann, müssen sie Erbschaftssteuer zahlen.

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